CDU-Wahlrecht

Auf ihrer Sitzung am 8. Mai 2006 hatte die Hamburger CDU-Bürgerschaftsfraktion entschieden, das durch einen Volksentscheid beschlossene Wahlrecht wieder zu ändern. Im Kern führen die Änderungen dazu, dass die Wählerinnen und Wähler ihren Einfluss auf die Auswahl ihrer Abgeordneten zugunsten der Parteispitze verlieren. Am 11. Oktober 2006 beschloss die Bürgerschaft mit den Stimmen der CDU bei einer Gegenstimme aus den eigenen Reihen(Bruno Claußen) und gegen die Stimmen der Opposition das CDU Wahlrecht.

Diese Änderung wurden am 27. April 2007 vom Hamburgischen Verfassungsgericht teilweise als verfassungswidrig erklärt (Urteil). Daraufhin verabschiedete die Bürgerschaft am 4. Juli 2007 mit den Stimmen der CDU neue Änderungen.

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Dafür gestimmt
62
Dagegen gestimmt
59
Enthalten
0
Nicht beteiligt
0
Abstimmungsverhalten von insgesamt 121 Abgeordneten.

Am 13. Juni 2004 hatten die Hamburger Wählerinnen und Wähler per Volksentscheid mit 2/3 Mehrheit ein neues Wahlrecht beschlossen. Das neue Wahlrecht gibt den Bürgerinnen und Bürgern mehr Einfluss auf die Auswahl ihrer Abgeordneten und damit auf die Hamburger Politik. Das Gesetz trat mit Verkündung am 05. Juli 2004 in Kraft und war gültig bis zur Änderung durch die CDU im Oktober 2006. Da bis dahin keine Wahl stattfand, kam das durch Volksentscheid beschlossene Wahlrecht allerdings nie zur Anwendung.
Im Kern führen die Änderungen der CDU dazu, dass die Wählerinnen und Wähler ihren Einfluss auf die Auswahl ihrer Abgeordneten verlieren.

Hier die Regelungen von Oktober 2006:

Bürgerschaftswahl

17 Mehrmandatswahlkreise mit 3 bis 5 Abgeordneten, 71 Sitze werden über Wahlkreise vergeben, 50 über Landesliste.
Die Sitzverteilung auf die Parteien erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl.
Es gilt die 5 %-Klausel.
Erhält ein Einzelbewerber oder eine Partei mit weniger als 5 Prozent einen bzw. mehrere Wahlkreissitze, so erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um diese Zahl. Entsteht hieraus eine gerade Sitzzahl, so wird ein weiterer Sitz hinzugefügt.

Wahl in den Wahlkreisen:

Jeder Wähler hat 5 Stimmen, mit denen er kumulieren und panaschieren kann.
Die Zahl der gewonnenen Wahlkreissitze einer Partei ergibt sich aus der Summe der Stimmen für die Wahlkreisliste und die Kandidaten der Partei.
Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch die im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder bzw. Vertreter der Partei.
Die Reihenfolge der Wahlkreisliste wird verändert, wenn ein "unten" platzierter Kandidat so viele Persönlichkeitsstimmen erhalten hat, wie es 30 % der Wahlzahl entspricht (d.h. im Durchschnitt 30 % der für einen Sitz erforderlichen Stimmen). Diese so genannte "Relevanzschwelle" wurde als verfassungswidrig erklärt und im Juli 2007 geändert (s. u.).
Erhält eine Partei mehr Wahlkreissitze als sie Kandidaten nominiert hat, so werden die nicht zu besetzenden Sitze von der Landesliste besetzt. Dies gilt auch für das Nachrücken.
Erhält ein Einzelbewerber einen Wahlkreissitz (oder eine Partei, die unter 5 Prozent bleibt), so wird dieser Sitz nicht auf die nach dem Verhältnis der Stimmen für die Landesliste zu vergebenden Sitze angerechnet.

Wahl der Landesliste:

Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme für eine gebundene Landesliste, d.h. kein Kumulieren, kein Panaschieren, keine Änderung der Listenreihenfolge möglich.
Die Begrenzung der Landesliste auf 60 Plätze entfällt.
Die Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach dem letzten Wahlergebnis. Die Reihenfolge der Wahlkreislisten richtet sich nach der der Landeslisten.
Eine Partei, die die absolute Mehrheit der Stimmen für die Landesliste erhält, erhält (durch Heraufsetzung der Sitzzahl) die Mehrheit der Mandate.

Nachrücken:

Nachrücken erfolgt nur bei fortdauernder Mitgliedschaft in der Partei.
Ist die Landesliste erschöpft, so erfolgt das Nachrücken über die Wahlkreiskandidaten nach der Zahl der erhaltenen Persönlichkeitsstimmen.

Bezirksversammlungswahl

Die Regelungen für die Bürgerschaftswahl werden soweit möglich übernommen.
Die Wahlperiode wird an die Wahlperiode der Bürgerschaft gekoppelt.
Es gilt die 5 %-Klausel.
Das Verhältnis der Zahl Wahlkreismandate zu Listenmandaten entspricht dem Verhältnis bei der Bürgerschaft (konkret: 26 Wahlkreissitze bei 45er-Bezirksversammlung, 30 bei 51er und 33 bei 57er).

Wahl in den Wahlkreisen:

In den Bezirken werden Wahlkreise eingerichtet, die mit den Bürgerschaftswahlkreisen identisch sind.
Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten wird analog zur Bürgerschaft berechnet.
Die weiteren Regelungen für die Bürgerschaftswahl in den Wahlkreisen (s.o.) werden übernommen.

Wahl der Bezirksliste:

Die weiteren Regelungen des Bürgerschaftswahlrechts für die Landesliste (s.o.) werden übernommen.

Eine Bewertung dieser Änderungen durch die Initiative des neuen Wahlrechts finden Sie hier

Aktuelles:
Die Oppositionsparteien SPD und GAL haben sich strikt gegen eine Änderung des neuen Wahlrechts ausgesprochen. Die Initiatoren des neuen Hamburger Wahlrechts bezeichneten den CDU Beschluss als eine "Wahlrechtsänderung in Berlusconi Manier" und reichten zusammen mit SPD und GAL am 04.12.2006 eine Verfassungsklage gegen das CDU-Wahlrecht ein.
In der Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgericht wurde sowohl die Abänderung des vom Volk beschlossenen Wahlrechts als auch die Einflussverminderung als verfassungskonform angesehen. Als verfassungswidrig sah das Gericht die Regelung zur Änderung der Listenreihenfolge, insbesondere die Relevanzschwelle an. Diese Regelung zu ukompliziert, so dass dem Wähler das Ergebnis seiner Stimmvergabe nicht klar genug sei.

Die Änderungen Juli 2007
Die Relevanzschwelle auf Wahlkreisebene wurde komplett gestrichen.
Jede Partei erhält in den Wahlkreisen entsprechend ihrer Gesamtstimmenanzahl (Listenstimmen und Persönlichkeitsstimmen) eine Anzahl Sitze.
Diese Sitze werden nach dem Verhältnis der Listenstimmen zu Persönlichkeitsstimmen in einen Listenpool und einen Persönlichkeitspool aufgeteilt. Zuerst werden die Sitze aus dem Persönlichkeitspool anhand der Persönlichkeitsstimmen der jeweiligen Kandidaten vergeben. Die Sitze aus dem Listenpool werden nach Platzierung auf der Liste vergeben, wobei schon "direkt" über den Persönlichkeitspool gewählte Kandidaten herausfallen.
Den Gesetzesentwurf der CDU finden Sie hier.