Nichtraucherschutzgesetz

Ein Verstoß gegen das Rauchverbot kann bis zu 200 Euro kosten. Gaststättenbetreibern drohen noch höhere Geldbußen, wenn sie das Rauchen nicht unterbinden.

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Dafür gestimmt
112
Dagegen gestimmt
0
Enthalten
2
Nicht beteiligt
7
Abstimmungsverhalten von insgesamt 121 Abgeordneten.

"Passivrauchen ist in hohem Maße krebserregend und hat Herz-Kreislauf-Erkrankungen zur Folge," heißt es in dem Antrag der CDU-Bürgerschaftsfraktion. Da freiwillige Selbstverpflichtungen für einen wirksamen Nichtraucherschutz bislang nicht erfolgreich waren, wurde nun der Gesetzgeber aktiv.

Ab dem 1. Januar 2008 ist das Rauchen in Hamburg verboten in:
Behörden
Krankenhäusern
Schulen (das Rauchverbot gilt sowohl in den Gebäuden als auch auf dem gesamten Gelände)
Hochschulen
Sporthallen und Hallenbädern
Museen, Theater, Kinos
Kneipen und Gaststätten (auch innerhalb von Diskotheken) ("Einrichtung, in denen Getränke Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden...")
Einzelhandelsgeschäften, in denen Lebensmittel, Speisen oder Getränke angeboten werden
Einkaufszentren
Jugendvollzugsanstalten
Vom Rauchverbot ausgenommen sind Festzelte, z.B. während des Doms oder bei Vereinsfeiern.

Außer in Schulen und in Lebensmittelgeschäften ist das Rauchen jedoch weiterhin unter Auflagen möglich. Für Raucher können Extra-Räume eingerichtet werden, die baulich vom Nichtraucherbereich abgetrennt sein müssen. Außerdem müssen die Raucherräume belüftet und ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen seien geringfügig, heißt es in dem Antrag.

Die Leiter der jeweiligen Einrichtungen (Behörden, Schulen etc.) bzw. die Betreiber der Gaststätten und Diskotheken sind für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich. Andernfalls können Geldbußen zwischen 50 und 500 Euro fällig werden.

Verstößt ein Raucher gegen das Verbot, erhält er beim ersten Mal eine Verwarnung. Ein zweiter Verstoß wird mit einer Geldbuße zwischen 20 und 200 Euro geahndet.

Der Versuch einer bundeseinheitlichen Lösung des Raucherschutzes war in der Vergangenheit aus verfassungsrechtlichen Gründen gescheitert. Da der Schutz von Nichtrauchern das Gesundheits- und das Gaststättenrecht tangiert, welche in die Kompetenz der Bundesländer fallen, haben nun die Landesparlamente über den Nichtraucherschutz im jeweiligen Bundesland zu befinden.

Link zur Abstimmung (PDF-Format)
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit