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Christoph de Vries
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Frage von Matthias L. •

Frage an Christoph de Vries von Matthias L. bezüglich Verbraucherschutz

Es geht bei meiner Frage um Wohnungseigentum

Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler ist am 1.8.2018 in Kraft getreten. Die erforderliche Sachkunde wurde dabei zurückgestellt. Die alleinige Pflicht zur Zuverlässigkeit und Weiterbildung, wie auch einer Versicherung, genügt nicht, das Grundrecht auf Eigentum zu schützen:
Durch Majoritäten können Mehrheitseigentümer einen -beliebigen- sachunkundigen Kandidaten der Ihnen Vorteile verspricht, wählen; der anschließend den rechtschaffenen Wohnungseigentümern viele Rechtsstreitigkeiten beschert, die kosten verursachen.
Diese "Gewerbefreiheit" stellt eine Verletzung des "Grundrechts auf Eigentum" (Wohnungseigentum) dar.
Wie stehen Sie zu der Forderung zur Einführung eines Sachkundenachweis für Wohnungseigentumsverwalter zum Verbraucherschutz, wie es auch der DDIV und IVD fordern?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Latteyer,

herzlichen Dank für Ihre Frage auf Abgeordnetenwatch.de, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Die Einführung eines Sachkundenachweises als Voraussetzung für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter ist eine Berufszulassungsregelung, die in die nach Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit eingreift (Berufswahlfreiheit). Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung Kriterien aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gerechtfertigt sein kann. Der Eingriff in die Berufsfreiheit muss danach erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein, d. h., es darf kein „milderes Mittel“ zur Erreichung des angestrebten Ziels geben.

Da Missstände, die kausal auf den fehlenden Sachkundenachweis als Erlaubnisvoraussetzung zurückzuführen sind und die die Einführung einer solchen Berufszulassungsregelung gerechtfertigt hätten, weder in einer vom Normenkontrollrat durchgeführten Anhörung noch in einer Sachverständigenanhörung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages belegt werden konnten, hat der Bundestag daher den im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Sachkundenachweis gestrichen und durch die Verpflichtung zu einer regelmäßigen Weiterbildung ersetzt.

Anders als der Sachkundenachweis als Erlaubnisvoraussetzung stellt die Weiterbildungspflicht lediglich eine Berufsausübungsregelung und keine Berufszugangsregelung dar. Diese kann durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Die Weiterbildungspflicht ist insbesondere dazu geeignet, die Qualität der angebotenen Dienstleistungen des Immobilienmaklers und des Wohnimmobilienverwalters zu verbessern.

Ein Eingriff in das durch Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Eigentumsrecht ist nicht erkennbar. Dafür fehlt es bereits an einem hoheitlichen Handeln. Die Nichteinführung eines Sachkundenachweises für Wohnimmobilienverwalter stellt keinen Eingriff in das Eigentumsrecht von Wohnungseigentümern dar.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph de Vries
Mitglied des Deutschen Bundestags

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