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Hubertus Heil
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Frage von Friedrich W. •

Frage an Hubertus Heil von Friedrich W. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Heil,

ich würde gerne einmal wissen was das soll! Da gab es unter Ihrer Vorgängerin einige wenige Reförmchen in Sachen Erwerbsminderungsrente, da heißt es jetzt unter Ihrer Verantwortung:

„Wer neu wegen Krankheit frühzeitig Erwerbsminderungsrente bekommt, soll rentenrechtlich so behandelt werden, als hätte er bis zum aktuellen Renteneintrittsalter gearbeitet“.

Das bedeutet für viele Menschen die vor diesen „Nahles-Reförmchen“ und Ihrer jetzigen minimal Verbesserung Erwerbsminderungsrentner waren und sind, schlicht und ergreifend PECH gehabt, denn diese Menschen werden da einfach nicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund und der Tatsache das es sich um ein und denselben Personenkreis handelt, nämlich Menschen die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Erwerbsleben teilhaben können, ist das einfach nicht gerecht Herr Heil. Niemand sucht sich aus wann er zu diesem Personenkreis gehört, insofern sollte hier ohne wenn und aber für alle Betroffenen eine monetäre Gleichbehandlung statt finden. Das ich einen Sozialdemokraten auf diese Diskrepanz hinweisen muss, kann ich offengestanden auch erst seit Schröder, Gerhard glauben.
Das diese womöglich nicht verfassungskonforme Ungleichbehandlung aus Kostengründen statt findet ist mir unerklärlich, denn die Steuereinnahmen sprudeln, von Reichen und Superreichen könnte man durchaus mehr abverlangen. Unternehmen gegenüber die sich im europäischen Ausland mit Hauptsitz anmelden um uns alle um Steuerzahlungen zu betrügen, könnte man als führender Politiker durchaus Rückgrat zeigen und eine klare Ansage machen, auch per Gesetz.
Da fragt man sich so langsam wirklich wer ist hier der Souverän, der Bürger und Wähler oder Reiche/Superreiche und ihre Lobbyisten.
Wie hat Schröder, Gerhard immer großspurig gesagt: „Da machen wir was“!
Herr Minister Heil, wann machen Sie da was für die benachteiligten EM-Renter/innen, wenn ich mal fragen darf?

Mit freundlichem Gruß
F. W.

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Sehr geehrter Herr Weitner,

vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Frage zum Thema Erwerbsminderungsrente.

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden bei der aktuellen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum Alter von 62 Jahren und drei Monaten hinzugerechnet (Zurechnungszeit).

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz, BGBl. I S. 2509) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise weiter bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Das heißt, Erwerbsgeminderte werden ab 2024 so gestellt, als ob sie - entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit - drei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten. Die geplante Leistungsverbesserung wird frühestens für diejenigen Versicherten gelten, die ab dem 1. Januar 2018, dem Beginn der schrittweisen Anhebung, in eine Erwerbsminderungsrente gehen beziehungsweise gegangen sind (Rentenzugang).

Der Bundestag hat sich bewusst für eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme entschieden. Es liegt aber auf der Hand, dass diejenigen, die das Datum verfehlen und bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, hierüber enttäuscht sind. Dies lässt sich jedoch bei solchen Regelungen bedauerlicherweise nie vermeiden. Jede andere Abgrenzung würde von anderen Personengruppen, die dann nicht einbezogen sind, wiederum als Härte empfunden. Daher erfolgen Rechtsänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung – auch im Falle von Leistungseinschränkungen – grundsätzlich nur für die Zukunft.
Zudem sind Stichtage im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nichts Neues. Es liegt grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, in welchem Umfang und in welcher Weise er Rentenleistungen ändert. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt Stichtagsregelungen als verfassungsgemäß bestätigt. Die Forderung, der Gesetzgeber müsse im Interesse sozialer Gerechtigkeit überall strikte Gleichförmigkeit schaffen, könnte nach seiner Ansicht dazu führen, dass Reformen von vornherein ganz unterbleiben.

Immer muss zudem auch die langfristige Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung beachtet werden. Nur mit Hilfe dieser Stichtagsregelung konnten die mit der Verbesserung verbundenen Mehrausgaben in Höhe von mehreren Milliarden Euro auf ein Maß begrenzt werden, das den Finanzierungsmöglichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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