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Frage von Gerhard R. •

Frage an Jutta Lieske von Gerhard R. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Lieske,

es geht um gesundheitsschädigenden Lärm in Wohnungen.

In Brandenburg wurden durch Änderung der Landesbauordnung für kleine und mittlere Gebäude die früheren Baugenehmigungen durch Genehmigungsfreistellungen ersetzt. Ein Bauvorlageberechtigter(Architekt) muss beim Bauamt die Einhaltung des Baurechts bestätigen.
Beispiel: Im "Technischen Nachweis Lärm" erklärte dieser Sachverständige, daß ein Verstoß gegen Lärmvorschriften beim Ausbau des Dachgeschosses als Wohnung zum Zwecke der Vermietung nicht festgestellt wurde.Von den Nachbarn im Mehrfamilienhaus wurde dem Bauamt aber ein gesundheitsschädigender Lärm mitgeteilt und um Überprüfung gebeten.
Dazu der folgende Auszug:
www.derwesten.de › Wohnen
15.05.2014 - Straßenlärm, Fluglärm oder auch Lärm von der Baustelle. Täglich wird der Mensch mit den verschiedensten Lärmquellen konfrontiert. "Ursache für schlechten Schallschutz sind oft nachträglich ausgetauschte Ver- und Entsorgungsleitungen", erläutert Michael Pommer. "Installationsrohre dürfen nur in Wänden mit Wandgewichten über 200 Kilogramm pro Quadratmeter verlegt werden." Vor allen anderen Wänden muss getrennt vom Baukörper eine Vorwand errichtet werden. Wer das nicht beachtet, darf sich über Lärm im Haus nicht wundern. Alle Rohre und Leitungen müssen natürlich auch gedämmt werden.

Trifft es zu, daß das Bauamt wegen seiner Pflicht zur Gefahrenabwehr einschreiten muß?
Wird es den Bauvorlageberechtigten auffordern, seine Angaben zu überprüfen oder einen eigenen Mitarbeiter damit beauftragen?
Wenn sich herausstellt, daß alle Rohre und Leitungen im Haus nicht gedämmt waren und zusätzlich die Dachgeschosswohnung schon vor Jahrzehnten ohne Baugenehmigung errichtet wurde: Dürfen in solchen Fällen Schwarzbauten durch Genehmigungsfreistellungen legalisiert werden?
Kann gfs. eine Genehmigungsfreistellung widerrufen werden?

Mit freundlichen Grüßen
G. R.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reth,

nach Rücksprache mit dem in Brandenburg zuständigen Infrastrukturministerium kann ich Ihnen nun Auskunft geben. Leider kann Brandenburg nicht als Beispiel für Ihren Fall herangezogen werden. Da die Baugenehmigung in Brandenburg Konzentrationswirkung (mit der Baugenehmigung werden andere Genehmigungen ebenfalls erteilt) entfaltet, wurde das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Musterbauordnung nicht übernommen. Genehmigungsfrei (bzw. in der Sprache der Musterbauordnung „verfahrensfrei“) gestellt sind in § 61 BbgBO nur kleinere Vorhaben. Eine Beteiligung der Gemeinde durch den Bauherrn ist nicht erforderlich. Der Bauherr ist für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuständig. Fällt ein Vorhaben nicht unter den Katalog des § 61 BbgBO, bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung im Grundsatz einer Baugenehmigung.

Wird in Brandenburg ein bisher nicht ausgebautes Dachgeschoss nachträglich zum Zwecke der Vermietung ausgebaut, handelt es sich in der Regel um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Denn für diese neue Nutzung kommen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften in Betracht (z.B. Bauplanungsrecht, aber auch Brandschutz, wenn sich die Gebäudeklasse durch das neue Geschoss mit Aufenthaltsräumen ändert). Holt der Bauherr sich hierfür keine Baugenehmigung ein, droht ihm ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde (Baueinstellung, Nutzungsuntersagung).

Mit freundlichen Grüßen,

Jutta Lieske