Mindestabstand für Windkraftanlagen

Im Rahmen der Energiewende hat der Landtag einen CDU-Antrag zu Abstandskriterien für Windkraftanlagen in Thüringen abgelehnt. Darin hatte die CDU gefordert höhenbezogene Mindestabstände zur Wohnbebauung als Voraussetzung für eine Privilegierung einzuführen.

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Dafür gestimmt
44
Dagegen gestimmt
45
Enthalten
0
Nicht beteiligt
2
Abstimmungsverhalten von insgesamt 91 Abgeordneten.

Windenergieanlagen sind gem. § 35 BauGB sogenannte „privilegierte Anlagen“ und dürfen deshalb grundsätzlich überall im Außenbereich errichtet werden. Die CDU wollte mit ihrem Antrag erreichen, dass Windkraftanlagen, die einen festgelegten Mindestabstand nicht einhalten, keinen solchen Status mehr erhalten.

Hintergrund des Antrags war ein Gesetz vom 1. August 2015, in dem die Bundesregierung den Ländern die Möglichkeit eingeräumt hatte, Mindestabstände bei Windkraftanlagen selbst zu regeln. Durch den Ausbau der Windkraft hatte es in der Vergangenheit verstärkt Akzeptanzprobleme in der Bevölkerung gegeben – eine selbständige Regelung in den Ländern versucht dem entgegenzuwirken. Die Thüringer Landesregierung hat bis Jahresende Zeit solche Abstandskriterien selbst einzuführen. Trifft sie keine eigene Bestimmung für Windkraftanlagen, gilt ab Januar die im Baugesetzbuch geregelte Privilegierung im Außenbereich.