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Frage von Rudolf S. •

Frage an Markus Söder von Rudolf S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Söder,

als oberster Dienstherr der Finanzbeamten wissen Sie, dass der Staat eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beamten hat. Gegenüber den aktiven Beamten und den Beamten in Ruhestand kommt der Staat m.E. auch seiner Fürsorgepflicht nach. Wie aber steht es, wenn ein Beamter vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet: Er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Wenn man hier näher hinschaut, überweist der Staat nur den Arbeitgeberanteil an die Rentenversicherung. Das hat zur Folge, dass bei einem ehemaligen Beamten - der sich nichts zu Schulden hat kommen lassen und der nach mehr als 25 Dienstjahren als Steueramtsrat freiwillig aus dem Staatsdienstausgeschieden ist - sich dessen Rentenanspruch auf Sozialhilfeniveau bewegt (960 Eur). Wie stehen Sie dazu, ist hier der Staat seiner Fürsorgepflicht nachgekommen? Ich möchte dies auch ins Verhältnis mit den Versorgungsansprüchen, die Abgeordnete des Bayr.Landtages schon nach weit kürzerer Zeit haben, stellen. Warum werden ehemalige Beamte mit einem "Butterbrot" abgespeist und Abgeordnete "fürstlich" umsorgt?

Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Schmidl

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Sehr geehrter Herr Schmidl,

die Beamtenversorgung ist Bestandteil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV). Sie ist Teil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die Gegenleistung zum besonderen lebenslangen Dienst- und Treueverhältnis des Beamten und untrennbar mit dem Bestehen des Beamtenverhältnisses verbunden ist. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beendet diese Alimentationsverpflichtung. Der entlassene Beamte hat daher keinen Anspruch auf ein beamtenrechtliches Ruhegehalt; er wird stattdessen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Der Freistaat Bayern trägt im Rahmen der Nachversicherung natürlich neben dem Arbeitgeberanteil auch den Arbeitnehmeranteil der Nachversicherungsbeiträge in voller Höhe. Der Beamte wird im Ergebnis damit so gestellt, als wäre er während dieser Zeit rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer gewesen.

Entscheidet sich ein Beamter dafür, das Beamtenverhältnis zu beenden, enden auch die gegenseitigen Verpflichtungen. Zur Alterssicherungspflicht des Dienstherrn hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 02.03.2000 (2 BvR 951/98) ausgeführt, dass es im Falle des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst bei dem verfassungsrechtlich aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch auf Gewährung einer Mindestaltersversorgung durch den bisherigen Dienstherrn gemäß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer bleibt. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte in § 8 SGB VI erfüllt

Die Abgeordnetentätigkeit ist nicht vergleichbar mit einem Beamtenverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit ausgelegt ist. Abgeordnete müssen nach dem sog. „Diätenurteil“ des Bundesverfassungsgerichts ohne Rücksicht auf etwaige eigene Einkommen Anspruch auf eine angemessene und ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und Altersversorgung haben. Diese müssen ihnen und ihren Familien auch nach Beendigung der Mandatstätigkeit einen der Bedeutung des Abgeordnetenmandats entsprechenden Unterhalt gestatten. Danach besteht nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag mit Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Altersentschädigung nach dem Bayerischen Abgeordnetengesetz soweit eine Mandatszeit von 10 Jahren vorliegt. Beträgt die Mandatszeit weniger als zehn Jahre besteht die Möglichkeit einer Versorgungsabfindung nach Art. 16 BayAbgG.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder, MdL

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