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Norbert Nieszery
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Frage von Hugo B. •

Frage an Norbert Nieszery von Hugo B. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Dr. Nieszery,

was werden Sie unternehmen gegen die Schwarzgasstronomie in den Dörfern bei Veranstaltungen, wo nur noch die Versorgung meist nicht in vorgeschriebennen Hygienevorschrifeten, ohne Steuern, Krankenbeiträge, Berufsgenossenschaft, an den Steuern vorbei mit sehr guten Gewinnen gearbeitet wird. Wir als Gastronomen können da nicht mithalten wenn wir unser Personal noch vernünftig Bezahlen.
Da ich jetzt noch Krebs habe und fast nicht mehr arbeiten kann, also noch mehr Personal, bleiben uns meiner Frau und mir gerade mal durchschnittlich 300 € monatlich zum leben.
Es geht doch nicht an das zu haus jeder Kuchen backt und dann wir er unter freien Himmel auf ner Tapezierplatte verkauf wo bleiben da die Kontrollen.
Ich könnte noch Seitenweise schreiben warum die Gastronomie auf den Lande Stirbt.

Mit freundlichen Grüßen
Hugo Breitfel

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Breitfel,

ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Frage. Sie sprechen damit in der Tat ein ernstes Problem an. Grundsätzlich ist, wie Sie sicherlich wissen, die Gewerbeaufsicht in den Kommunen dafür zuständig, Schwarzgastronomie zu bekämpfen.

Grundsätzlich bin ich der gleichen Auffassung wie Sie: Wir brauchen in der Gastronomie gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen. Illegale Veranstaltungen von Institutionen und Organisationen haben Wettbewerbsverzerrungen zur Folge und fügen unseren Gastronomen beträchtlichen Schaden zu. In den letzten Jahren entwickelten sich schwarzgastronomische Veranstaltungen nicht selten zu einer existenziellen Bedrohung für viele Gastwirte. Nicht zuletzt verstößt Schwarzgastronomie gegen elementare gesetzliche Vorgaben, wie beispielsweise hygiene-, urheber-, bzw. gaststättenrechtliche Vorschriften.

Um schwarzgastronomische Veranstaltungen weiter einzudämmen, ist das wichtigste Instrument die Durchführung verstärkter Kontrollen. Weiteren Spielraum sehe ich in der Genehmigungspraxis von gastronomischen Veranstaltungen. Die für den Vollzug des Gaststättengesetzes zuständigen Behörden sind hierbei an die gesetzlichen Vorgaben des § 12 Gaststättengesetz gehalten. Mit Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 1989 (Urteil v. 4.7.1989, AZ: 1C 11/88) ist die Gestattung explizit an den "besonderen Anlass" gebunden. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn es sich um ein kurzfristiges Ereignis handelt, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Der eingeräumte behördliche Ermessensspielraum muss sich ganz klar an dem vom Gesetz konsequent geforderten "besonderen Anlass" orientieren, um unbeabsichtigte extensive Auslegungen zu verhindern.

Meine Empfehlung an Sie: wenn Sie konkrete Anhaltspunkte haben, dass eine schwarzgastronomische Veranstaltung in Ihrem Ort stattfindet, dann informieren Sie die Gewerbeaufsicht Ihrer Kommune. Diese muss sich dann umgehend mit dem Fall befassen.

Wenn Sie weitere Unterstützung benötigen, können Sie sich auch gerne direkt an mein Wahlkreisbüro in Güstrow (Neue Wallstraße 4, Tel. 03843-773388) wenden.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für Ihre Gesundheit,

Ihr Norbert Nieszery