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Sybille Benning
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Frage von Frank H. •

Frage an Sybille Benning von Frank H. bezüglich Finanzen

Guten Tag,

wenn Sie dafür sind das Kirchensteuer entrichtet wird, möchte ich Ihre Meinung zu dem Dilemma wissen, wenn in einer Partnerschaft eine Hälfte in einer Religionsgemeinschaft ist und die andere nicht, warum dann zur Bemessung der Kirchensteuer das gemeinsame Einkommen bewertet wird und nicht nur das desjenigen, der in der Religionsgemeinschaft ist.

Mit nachdenklichem Gruß

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr H.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 12. September 2017 zur Kirchensteuer in der Ehe, wenn nur einer von beiden konfessionell gebunden ist.

Kirchensteuerpflicht besteht grundsätzlich nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die ihren Wohnsitz in Deutschland und im Bereich dieser Religionsgemeinschaft haben. Wer also keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht keine Kirchensteuer zu zahlen.

Eine Ausnahme gibt es bei gemeinsam veranlagten Ehegatten. Es ist beispielsweise keine Seltenheit, dass der gut verdienende Ehepartner – um Kirchensteuer zu sparen – aus der Kirche austritt und der nicht erwerbstätige Ehepartner mit den Kindern weiterhin Mitglied der Kirchengemeinschaft bleibt.

Verfügt der kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen, kann natürlich keine „Kirchensteuer vom Einkommen“ erhoben werden. Doch bei glaubensverschiedenen Ehen erheben die Kirchen das „besondere Kirchgeld“ als eine besondere Erhebungsform der Kirchensteuer, wovon vor allem die evangelischen Kirchen Gebrauch machen.

Das „besondere Kirchgeld“ wird von dem kirchenangehörigen Ehepartner verlangt, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und somit keine Kirchensteuer vom Einkommen zahlen muss. In diesem Fall bemisst sich im Fall der gemeinsamen Veranlagung das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen höher ist als 30.000 Euro.

Haben die Ehepartner Einzelveranlagung vereinbart, gilt dies nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung bestätigt, da bei gemeinsamer Veranlagung in der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft jeder Ehegatte am Einkommen des anderen zur Hälfte partizipiert. (BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06). Ebenfalls hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die in Deutschland praktizierte Erhebung von Kirchensteuer bzw. des besonderen Kirchgeldes in einer glaubensverschiedenen Ehe nicht die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt und damit zulässig ist (EGMR-Beschluss vom 6.4.2017, Beschwerde-Nr. 10138/11 u.a.).

Begründung: die Steuer wird nicht vom Staat erhoben, sondern von der Kirche. Die gemeinsame Veranlagung, ebenso wie die Mitgliedschaft in der Kirche, sei eine freiwillige Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen

Sybille Benning