Landtagswahlrecht Thüringen 2019

Wahlsystem

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.

Besonderheiten

Erst- und Zweitstimme heißen Wahlkreisstimme bzw. Landesstimme.

Abgeordnetenzahl

Der Landtag besteht aus mindestens 88 Sitzen. Davon werden 44 Mandate in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jede deutsche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Thüringen hat. Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jede:r Wahlberechtigte, die/der seit mindestens einem Jahr in Thüringen wohnt.

Abgeordnete des Bundestages, des EU-Parlaments oder Volksvertretungen anderer Länder dürfen nicht dem Thüringischen Landtag angehören.

Stimmenzahl

Jede:r Wähler:in hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Mit der Wahlkreisstimme wird der/die Wahlkreiskandidat:in gewählt, mit der Landesstimme die Landesliste einer Partei oder einer politischen Vereinigung.

Wahlkreiseinteilung

Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25% nach oben oder unten abweichen.

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Hürde). Eine Grundmandatsklausel gibt es nicht.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verteilt.

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidierenden gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 88 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidierenden errungen wurden,

  • deren Landesliste die Fünfprozenthürde verfehlt hat oder
  • die keiner Landesliste angeschlossen sind

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünfprozenthürde überspringen konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Landesstimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Landesstimmen jener Wähler:innen unberücksichtigt, die mit der Wahlkreisstimme einen erfolgreichen Wahlkreiskandidierenden gewählt haben, die/der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist. Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Listenstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.

Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber:innen auf der Landesliste vergeben. Bewerber:innen, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Gesamtzahl der Abgeordneten von 88 so lange erhöht, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate ein Hare/Niemeyer-konformes Verhältnis erreicht ist.

Alle Informationen auch auf wahlrecht.de