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Alexander Schweitzer
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Frage von Peter M. •

Frage an Alexander Schweitzer von Peter M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Schweitzer,
ich habe über 15 Jahre Berufserfahrung im öffentl. Dienst, habe mich vom Verw-.fachangestellt. zum Verwaltungfachwirt fortgebildet und bin als Führungskraft in einer Kommune tätig.
Ich habe eine Frage zur Gleichwertigkeit berufl. Abschlüsse:
Auf dem Papier werden berufl. und akadem. Abschlüsse bereits als gleichwertig betrachtet. Es gibt den DQR mit 8 Niveaustufen. Fachwirt u. Bachelor sind auf der gleichen Stufe angesiedelt.
Wenn es aber um Positionen in d. öffentl. Verwaltung in d. Beamtenlaufbahn d. gehobenen (RLP: 3.Einstiegsamt) u. höheren Dienstes (RLP: 4.Einstiegsamt) geht, ist von einer Gleichwertigkeit leider keine Rede mehr.
Auf Stellenausschreibungen für den höheren Dienst kann man sich nur mit Masterabschluss bewerben" (Aussage d. Bundesregierung). Auch der Verwaltungsfachwirt wird für den gehob. Dienst nicht als gleichwertig angesehen.
Und das, obwohl der Qualifikationsrahmen berufl. Fortbildungsabschlüsse auf derselben Stufe ansiedelt wie Master, Diplom u. Staatsexamen.
"Eine Öffnung der Laufbahngruppe für den gehob. und höh. Dienst ist für diese Fälle nicht geplant" ist eine weitere Aussage d. Bundesregierung. Abschlüsse der beruflichen Bildung für die Laufbahnen höherer Dienste seien "nicht berücksichtigungsfähig".
Gleichwohl kann man mit dem Verwaltungsfachwirt in RLP (ohne Bachelor) ein Master of Business Administration (MBA)-Studium absolvieren, dessen Abschluss wiederum als Master für den höh. Dienst qualifiziert.
Wieso spricht man einerseits von einer Gleichwertigkeit berufl. Abschlüsse, eröffnet aber den Verw.-fachwirten nicht die Möglichkeit für Positionen d. 3. EA? (Stichw. Fachkräftemangel, Pensionswelle)
Die Aussage, dass man mit dem Verw.fachwirt, erst die Voraussetzung für den Bachelor schafft, ist gestrig, wenn man schon den Zugang zum höherw. MBA eröffnet.
Wie stehen Sie dazu Verw.-fachwirten mehr Möglichkeiten einzuräumen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr M.,

in Rheinland-Pfalz wurde mit dem Landesbeamtengesetz 2010 das Laufbahnrecht
durch die Einführung einer neuen Laufbahnstruktur an die zu erwartenden
aktuellen gesellschaftlichen und demografischen Entwicklungen sowie deren
Einflüsse auf die Verwaltung angepasst. Dadurch wurden die
Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten laufbahnrechtlich erweitert.
Die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und
höheren Dienstes wurden in einer Laufbahn zusammengefasst. Die Zugehörigkeit
zur Laufbahn bestimmt sich nach der Fachrichtung; die Vor- und Ausbildung
wird in der Definition der Einstiegsämter aufgegriffen.

Zugangsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt bildet der
Bachelorabschluss und für das vierte Einstiegsamt der Masterabschluss.
Anstelle des Bachelorabschlusses erfüllt auch ein gleichwertiger Abschluss
die Bildungsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt. Dies ist in der Regel
ein abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium. Zusätzlich wird eine
hauptberufliche Tätigkeit oder ein Vorbereitungsdienst verlangt, wenn das
Hochschulstudium allein nicht für den Beruf im öffentlichen Dienst
qualifiziert. Diese ist berücksichtigungsfähig, soweit sie nach Erwerb der
Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde und diesen entspricht; ihre Dauer
sollte mindestens der eines vergleichbaren Vorbereitungsdienstes
entsprechen. In Betracht kommen Tätigkeiten, die ihrer Art und Bedeutung
nach der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind und die
Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln.
Hervorzuheben ist, dass auch in Laufbahnen, für die ein Vorbereitungsdienst
geregelt ist, eine hauptberufliche Tätigkeit an dessen Stelle als
Zugangsvoraussetzung anerkannt werden kann.

Für den Erwerb einer Befähigung für eine Laufbahn können nach den konkreten
Anforderungen unterschiedliche Ausbildungen - mit oder ohne
Vorbereitungsdienst - vorgesehen werden. Die Laufbahnsystematik
berücksichtigt damit, dass nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens die
fachliche Befähigung nicht isoliert aufgrund der zu Beginn des Berufslebens
absolvierten Ausbildung, sondern jeweils im Kontext mit den zusätzlichen
Erfahrungen und Qualifikationen zu bewerten ist.

Auch anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern, die die Befähigung für
eine Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes erworben haben, steht darüber hinaus der Zugang zum
öffentlichen Dienst offen. Im Rahmen der Bestenauslese können sie
gleichrangig mit Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern berücksichtigt
werden. Zudem kann im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung und der
Fortbildungsqualifizierung eine schrittweise berufliche Entwicklung ohne
Begrenzung der Verwendungsbreite und der Ämter ermöglicht werden.

Wenn auch allein eine Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt, bei der es sich
eben nicht um ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss
abgeschlossenes Hochschulstudium handelt, nicht zum Zugang ins dritte
Einstiegsamt der Beamtenlaufbahn berechtigt, so lassen doch insgesamt die
Regelungen im rheinland-pfälzischen Beamten- und Laufbahnrecht eine
angemessene und ausreichende Durchlässigkeit zu.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Schweitzer

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