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Georg Kippels
CDU
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Frage von Michael M. •

Frage an Georg Kippels von Michael M. bezüglich Recht

Sie haben für die Einführung von Paragraf 218 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) gestimmt. Der Paragraf wurde inzwischen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Wie stehen Sie heute zu ihrem Abstimmungsverhalten?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr M.,

Herzlichen Dank für Ihre Frage und Ihr Interesse an meiner Arbeit.

Sie haben Recht, der §217 StGB wurde durch das BVerfG für nichtig erklärt, da die Möglichkeit sich mit professioneller Hilfe das Leben zu nehmen, in solch einem Umfang verengt würde, dass dem Einzelnen praktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbleibe.

Gemeinsam als Fraktion hatten wir seinerzeit darauf abgestellt, dass diese Norm geeignet ist, um die legitimen Schutzanliegen des Gesetzgebers, spricht des Deutschen Bundestages, zu erreichen. Wir erfüllen eine Schutzaufgabe für alle Bürgerinnen und Bürger, weshalb wir dringend eine gesellschaftliche Normalisierung von Sterbehilfe insbesondere durch Kommerzialisierung vermeiden wollten. Gerade labile Menschen, die möglicherweise gar nicht wirklich sterben wollten, sollten so vor interessengeleiteter Einflussnahme geschützt werden. Diese Einschätzung hat das BverfG im Übrigen für "nachvollziehbar" erklärt und hält darüber hinaus auch ein strafrechtliches Verbot für denkbar, um diesen Risiken zu begegnen.

Als Jurist respektiere ich die Entscheidung des BVerfG, die erklärt, dass die von § 217 StGB ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in seiner existenziellen Bedeutung zumindest nicht angemessen und damit nicht verhältnismäßig sei. Aus vielen Gesprächen mit Medizinerinnen und Medizinern und vor allem auch als gläubiger Katholik aber weiß ich, dass das medizinische Selbstverständnis vieler Menschen stets auf den Erhalt und nicht auf das Beenden von Leben gerichtet ist. Als Privatperson halte ich das nach wie vor für vernünftig.

In meiner Rolle als Angehöriger der Legislative ist mir wiederum klar, dass nun Handlungsbedarf besteht. Aus dem Urteil geht aber eindeutig hervor, dass die Suizidhilfe gesetzgeberisch durchaus reguliert werden dürfe, solange dabei der Rahmen der Akzeptanz der Autonomie der Sterbewilligen gewahrt werde. Dabei möchte ich darauf hinweisen, dass der Senat ausdrücklich auf die Möglichkeit verwiesen hat, prozedural abzusichern, dass der Sterbewille nicht nur kurzfristig oder aus einer dunklen Phase heraus entsteht, sondern dauerhaft bleibt und auf einer freien Entscheidung beruht. Erlaubnisvorbehalte, welche die Zulässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, halten die Richter für ebenso denkbar wie – auch strafrechtliche - Verbote besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Sterbehilfe.

In diesem Sinne werde ich mich gerne an einer neuerlichen Gesetzgebung zu diesem Thema beteiligen.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Georg Kippels, MdB

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