Hakan Demir
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Frage von Naciye C. •

Einbürgerung trotz Leistungen vom jobcenter

Hallo Herr Demir,

Wenn ich mein Kind (7) zu Hause pflege aus krankheitsbedingten Gründen und deswegen nicht arbeiten kann (alleinerziehend ) und diesbezüglich mein Lebensunterhalt vom Jobcenter beziehe habe ich da überhaupt Chancen eingebürgert zu werden?

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau C.,

danke für Ihre Nachricht.

Grundsätzlich ist es so, dass bei der Einbürgerung der Lebensunterhalt ohne Bezug von Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter gesichert sein muss. Bisher war es auch nicht möglich, sich bei Bezug von Sozialleistungen einbürgern zu lassen. Härtefallregelungen galten zum Beispiel für Menschen, die unverschuldet (z.B. bei pflegenden Angehörigen, Alleinerziehenden oder Menschen mit Behinderung) Sozialleistungen beziehen. Mit der Staatsangehörigkeitsreform wird es in dieser Hinsicht jedoch eine Änderung geben. 

Personen, die die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu vertreten haben, haben weiterhin einen Anspruch auf Einbürgerung. Das gilt zukünftig aber nur für folgende Personengruppen:

•            ehemalige Gast- und Vertragsarbeiter:innen und ihre Ehegatt:innen, die im zeitlichen Zusammenhang eingereist sind, die den Leistungsbezug nicht zu vertreten haben

•            in Vollzeit erwerbstätige Ausländer:innen, die dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren

•            ausländische Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen, die mit einer in Vollzeit erwerbstätigen Person, die dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war, und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben

Personen, die nicht zu den oben genannten Personengruppen gehören, können bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen eingebürgert werden, allerdings nach der sogenannten Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz. Der Innenausschuss hat die Bundesregierung aufgefordert, die Anwendungshinweise und die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz so zu ändern, dass für eben jene Personengruppen, die Härtefallregelung in § 8 StAG gilt, „wenn sie alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern“. Ganz konkret nennt der Entschließungsantrag des Bundestags folgende Gruppen: Rentenbezieher:innen, Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung und Alleinerziehende, die wegen Kinderbetreuung nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig sein können, pflegende Angehörige, Schüler:innen/Auszubildende/Studierende, die, ggf. ergänzende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, oder bei denen der elterliche Unterhaltsanspruch wegen des SGB-Leistungsbezugs der Eltern/des maßgeblichen Elternteils ins Leere geht.

Wie Sie sehen, gibt es weiterhin Wege zur Einbürgerung, auch für Personen, die beispielsweise wegen der Pflege eines Angehörigen nicht erwerbstätig sind. Allerdings erfordern diese Wege eine gute Begründung. Ich würde Ihnen empfehlen, sich anwaltlich oder durch eine sogenannte Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) beraten zu lassen (https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/)

Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir

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