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Harald Güller
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Frage von Konrad P. •

Welchen praktischen Nutzen hat die geplante Waffenrechtsverschärfung und wie lässt sich das mit der Verfassung (Übermaßgebot) vereinbaren?

Sehr geehrter Herr Güller,

als Auslöser dieser erneuten Waffenrechtsverschärfung dienen ja diverse Straftaten aus jüngster Vergangenheit. Meine Fragen lauten nun an Sie als Waffenrechtsexperten mit Blick auf Hanau oder z.B. die Sylvester Nacht in Berlin:
Was wäre denn mit dem aktuell gültigen Waffenrecht erlaubt gewesen? Welche dieser Straftaten hätte die vorgesehene Verschärfung verhindert? Wie kann ein Gesetz sicherstellen, dass sich Straftäter daran halten bzw. was macht denn Straftäter aus? Doch sicher nicht die Rechtstreue. Welche Straftaten hätten mit bereits gültigem Recht NICHT verhindert bzw. sanktioniert werden können? Wie sehen Sie die Verhältnismäßigkeit (Übermaßgebot) gegeben, wenn es nicht mal genaue Statistiken vom BKA zu Straftaten mit legalen oder illegalen Tatmitteln gibt? Sehen Sie diese geplante Verschärfung mit Blick auf das Übermaßgebot als Verfassungsgemäß an?

Ich freue mich auf eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
K. P.

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Sehr geehrter Herr P.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zur Waffenrechtsveränderung ist eben ein Entwurf, der vorgestellt und zur Diskussion gestellt wurde. Dieser Entwurf wurde sicher nicht „nur wegen“ der Vorfälle und Straftaten an Silvester vorangetrieben. Vielleicht war dies aber der endgültige Anstoß sich nun schnell mit diesem Thema zu beschäftigen und ihn zu veröffentlichen. Es ist klar, dass der Gesetzesentwurf alleine die bekannten Probleme – wie sie in der Silvesternacht oder unter Reichsbürgern vorkamen – nicht löst, aber es ist zumindest ein Baustein diese anzugehen. Ein anderer Baustein ist der konsequente Vollzug bestehender Regelungen – wie Sie es ja auch richtigerweise schreiben.

Der Entwurf beinhaltet einige konkrete Vorschläge. Erstens das Verbot von kriegswaffenähnlichen Halbautomaten. Zweitens die Pflicht zur Registrierung beim Kauf von Schreckschuss-Waffen mit dem kleinen Waffenschein, vergleichbar mit der Registrierung beim Kauf von anderen Waffen. Drittens den Vorschlag zur verpflichtenden Vorlage eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens bei der erstmaligen Beantragung einer Schusswaffenerlaubnis. Derzeit ist in diesem Fall schon eine Regelanfrage bei Polizei und Verfassungsschutz Pflicht. Bei dem Vorschlag einer verpflichtenden Vorlage eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens bin ich durchaus auch skeptisch, ob hier die Verhältnismäßigkeit (Übermaßgebot) eingehalten wird. Eher könnte ich mir eine Regelanfrage an die Gesundheitsämter vorstellen, um z.B. zu klären, ob die antragstellende Person schon einmal wegen psychischer Auffälligkeiten stationär in Behandlung war. All diese Themen – also z.B. Abgrenzungsdefinitionen welche Halbautomaten kriegswaffenähnlich sind oder wie gesundheitliche/psychologische Aspekte mit einfließen können – sollten aus meiner Sicht ordentlich in den Parlamenten und der interessierten Bürgerschaft diskutiert werden und dann in einem guten Gesetzentwurf für den Deutschen Bundestag und im Gesetzgebungsverfahren enden.

Sollten Sie sich noch weiter informieren  wollen, finden Sie meine Rede zu dem Thema vom 2. Februar 2023 im Bayerischen Landtag unter folgendem Link: https://www1.bayern.landtag.de/player/index.html?playlist=https://www1.bayern.landtag.de/streamingservice/jsonmetafiles/wp18/18_551/meta_vod_44175.json&startId=8

Mit freundlichen Grüßen,

Harald Güller