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Frage von Oleg S. •

Wieso wurde darauf verzichtet den unbestimmten Rechtsbegriff des "erheblichen Vermögens" während der Coronakrise im § 67 Abs. 2 SGB II und § 141 Abs. 2 SGB XII zu konkretisieren?

Sehr geehrter Herr Heil, seit dem 01.01.2023 gibt es eine Konkretisierung des Begriffs des "erheblichen Vermögens" im SGB II (vgl. § 12 Abs. 4 SGB II). Davor wurde der Begriff allerdings ohne nähere Konkretisierung in 67 Abs. 2 SGB II und § 141 Abs. 2 SGB XII während der Coronakrise verwendet.

Dies ist für sämtliche Rechtsanwendenden mit erheblichen Nachteilen verbunden. Heute hatte ich einen Erörterungstermin vor dem Sozialgericht. Ich als Kläger, die Vertreterin der Behörde und der Richter waren sich jedenfalls in einem Punkt einig, dass die Regelung in § 141 Abs. 2 SGB XII niemanden etwas nützt.

Deshalb meine Frage, wieso wurde der unbestimmten Rechtsbegriff des "erheblichen Vermögens" während der Coronakrise nicht konkretisiert? Denn dies hat zufolge, dass mir Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für halbes Jahr verwehrt wurden und ich jetzt mich durch die Instanzen klagen muss. Vor allem gibt es im SGB XII keine Weisungen wie von der BA im SGB II.

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