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Frage von Tilman K. •

Frage an Judith Lannert von Tilman K. bezüglich Soziale Sicherung

Im Hessischen Naturschutzgesetz ist auch das Betreten von Feld und Flur geregelt. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß (endlich) auch das Radfahren auf Wegen in dieses Betretungsrecht einbezogen wird, so wie es bereits in Sachen Reiten und Kutschfahren der Fall ist.

Wie beurteilen Sie es dabei, daß es für diese kuriose Situation (außer in Rheinland Pfalz) in der Bundesrepublik sonst keine gleichgelagerten Fälle gibt (vgl. z.B. §§ 49 ff. LG NRW) und daß sich in Hessen seit 1981 bislang keine Partei offensiv für eine Abhilfe eingesetzt hat?

Wie erklären Sie es einem „Normalbürger“, daß eine Variante der Freizeitgestaltung (Reiten) zwar im Betretungsrecht enthalten ist, das aber einer anderen mindestens ebenso wenn nicht umfassender im Volke „etablierten“ Variante (Radfahren) konsequent verweigert wird?

Tilman Kluge (Rechtsreferent Deutsche Initiative Mountain Bike - DIMB)

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kluge,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur ausdrücklichen Aufnahme des Radfahrens in das allgemeine Betretungsrecht in Feld und Flur.

Bei der letzten Novelle des Naturschutzgesetzes wurde dieser Aspekt nicht zuletzt auch wegen der Eingabe Ihrer Mountain-Bike-Initiative ausgiebig beraten.
Im Ergebnis kam man zu dem Schluss, an der bisherigen Rechtslage festzuhalten. Dafür sind insbesondere zwei Gründe maßgeblich:

1. Nach allgemeiner Rechtsauffassung darf das Radfahren im Rahmen der im Grundgesetz verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit ausgeübt werden. Es gilt in sofern der Grundsatz, dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist. Da darüber hinaus keine Praxisfälle für eine in diesem Punkt unzureichende Rechtslage bekannt sind, erscheinen zusätzliche Regelungen überflüssig.

2. Das weitaus gravierendere Problem ist die Haftungsfrage. Dadurch würden dem Nutzerkreis, für den die landwirtschaftlichen Wirtschaftswege ursprünglich errichtet wurden, zusätzliche Verkehrssicherungspflichten aufgebürdet. Da bei Reiten und Kutschfahren die Gefahr von Stürzen infolge unvermeidbarer Wegeverunreinigungen weitaus geringer ist, als beim Radfahren, sind diese haftungsrechtlichen Bedenken nicht gegeben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Judith Lannert MdL