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Frage von Reinhold B. •

Frage an Kerstin Westphal von Reinhold B. bezüglich Verbraucherschutz

Wenn Versicherungen gerade die größten Risiken, die Individuen kaum tragen können, etwa über eine Haftungsgrenze ausschließen, widerspricht das fairer Lastenverteilung,

Zumal eine gesetzliche KFZ-Haftpflichtversicherung sollte EU-weit keine Grenze nach oben haben dürfen; denn Rückversicherungen erleichtern die Kalkulation eines insgesamt ohnehin dem Versicherungsunternehmen zumutbaren Risikos.

Die Abwälzung ausgerechnet größter schicksalhafter Einzelfallrisiken auf Versicherungsnehmer (und evtl. dritte Geschädigte) ist unsozial, wirtschaftlich unnötig und gesetzlich regelbar.

Was werden Sie tun?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Breuer,

Ich bedanke mich für Ihre Anfrage zum Thema der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (im Weiteren KH) und ihrer EU-weiten Harmonisierung.

KH werden in den 28 Mitgliedstaaten der EU von den Versicherungen unterschiedlich strukturiert. Man hat sich im Rahmen der KH-Richtlinie (zuletzt überarbeitet im Jahr 2005) aber auf Mindeststandards geeinigt, die in alle Mitgliedstaaten der EU gelten sollen. Diese Richtlinie bietet auch die Rechtsgrundlage für europaweit gültige Mindestdeckungssummen. Zur Zeit (die neuen Beträge werden alle fünf Jahre anhand der Entwicklung des europäischen Verbraucherpreisindexes überprüft)liegen diese:

- Bei Personenschäden bis 350 000 EUR pro Opfer oder bis 500 000 EUR pro Schadensfall, unabhängig von der Anzahl der Opfer. Diese Beträge werden ab Juni 2007 oder mit Ende der Übergangszeit für den betreffenden Mitgliedstaat auf eine Million Euro pro Opfer oder auf fünf Millionen Euro pro Schadensfall erhöht; - Bei Sachschäden bis 1.000 000 EUR pro Schadensfall, unabhängig von der Anzahl der Opfer. Außerdem kann vom Mitgliedstaat im Falle eines Sachschadens eine Selbstbeteiligung festgelegt werden, wenn das in den Schaden verwickelte Fahrzeug gestohlen oder unter Anwendung von Gewalt erlangt wurde.

Den Mitgliedstaaten steht es frei höhere Mindestdeckungssummen zu fordern. So liegt die gesetzliche Mindestdeckungssumme in Deutschland nach § 4 Absatz i.V.m Anlage PflVG bei 7,5 Mio Euro für Personenschäden und 1,12 Mio. Euro für Sachschäden. Vertraglich (also zwischen Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer) können höhere Summen vereinbart werden (50 oder 100 Mio. Euro Pauschal für Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden, wobei die Entschädigungsleistung bei Personenschäden pro Person je nach Versicherer auf 8 bis 15 Mio. Euro limitiert ist).

Dies sieht in anderen Mitgliedstaaten anders aus: in Luxemburg und Frankreich gelten z.B. unbeschränkte Deckungssummen. In Italien hingegen liegt die maximale Deckungssumme deutlich niedriger (2,5 Mio bei Personenschäden).

Die Unterschiedlichkeit in der Ausgestaltung der Deckungssumme mag aus der Sicht der Autofahrer, die über die Grenze ihres Heimatstaates fahren, verwirrend sein und zugegeben würde eine einheitliche Summe in der ganzen EU hier Abhilfe schaffen. Doch die Unterschiedlichkeit ist auch der unterschiedlichen wirtschaftlichen Stärke der Versicherungen in den Mitgliedstaaten geschuldet. Gerade kleinere Mitgliedstaaten haben oftmals keinen großen Versicherungsmarkt und keine starken Rückversicherer hinter sich, u.U. auch keine wirtschaftlich starken Versicherungsbeitragszahler. Für diese wäre eine unbeschränkte Deckung nicht leist- und vorstellbar. Daher hat man sich lediglich auf Mindestdeckungssummen geeinigt, die in der ganze EU gelten sollen. Da diese an den europäischen Verbraucherpreisindex angekoppelt ist, vollzieht sich eine automatische Anpassung.

Eine darüber hinausgehende Veränderung durch eine Neuberatung in Parlament und Rat ist zurzeit nicht geplant.

Ich hoffe, dass diese Informationen Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Westphal