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Frage von Christoph S. •

Frage an Matthias Bartke von Christoph S. bezüglich Recht

Was halten Sie davon, die Kompetenzen der Landesverfassungsgerichte auf Kosten des Bundesverfassungsgerichts zu stärken? Also könnte zukünftig z.B. bei Landesgesetzen oder Streitigkeiten über Grundrechte innerhalb des selben Bundeslandes das Bundesverfassunggericht nicht angerufen werden, weil das Landesverfassungsgericht zuständig ist.
Hierdurch würde
- das Bundesverfassungsgericht entlastet und könnte viele wichtige Fälle schneller beurteilen
- der Föderalismus in Deutschland verbessert, teils gar wieder hergestellt.

Was sagen sie zu der Zentralisierung der Justiz zum Nachteil des Föderalsimus?

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Antwort von
SPD

"Sehr geehrter Herr Strebel,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema „Stärkung der Landesverfassungsgerichte“. Gerne möchte ich nachfolgend darauf antworten.

Wie Sie richtig schreiben, sind die Landesverfassungsgerichte in Deutschland ein zentraler Bestandteil des Föderalismus. Sie entscheiden über Verfassungsstreitigkeiten auf Länderebene und sind damit wichtiger Ausdruck der Eigenstaatlichkeit und der Verfassungsautonomie der Länder.

Die Zuständigkeit eines Landesverfassungsgerichts schließt dabei die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in derselben Sache grundsätzlich nicht aus. In Ihrem Schreiben schlagen Sie vor, diese sogenannte „parallele Zuständigkeit“ zu beseitigen. Dies könnte zwar in der Tat zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts führen. Dennoch halte ich Ihren Vorschlag nicht für einen gangbaren Weg. Genau wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden die Landesverfassungsgerichte über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder Akten der öffentlichen Gewalt. Gesetze und Akte der Landesgewalt müssen dabei sowohl mit der Landesverfassung als auch mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Nur das Bundesverfassungsgericht kann abschließend über die Grundrechtskonformität eines Aktes oder Gesetzes entscheiden. Dies folgt aus dem Prinzip der Eigenstaatlichkeit der Länder, die sich Ihre eigenen Verfassungen und Verfassungsgerichte geben. Würden nun aber die Landesverfassungsgerichte zugleich über Landesverfassung und Grundgesetz entscheiden, so wäre dies mit dem Föderalismusprinzip nicht vereinbar, das eben eine formale Trennung von Bund und Ländern vorsieht.

Um diese parallele Zuständigkeit möglichst ökonomisch zu koordinieren, wird sie in der Praxis wie folgt gehandhabt: Sobald eines der Gerichte eine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, entfällt der Beschwerdegegenstand und somit die Zuständigkeit des jeweils anderen Gerichts. Ich halte diese Regelung durchaus für gelungen, da sie einer unnötigen Doppelbelastung vorgreift.

Durch die parallele Zuständigkeit der Landes- und Bundesverfassungsgerichtsbarkeit wird die Justiz also nicht, wie von Ihnen befürchtet, „zentralisiert“. Vielmehr sehe ich darin eine Stärkung der Eigenständigkeit der Länder und damit des Föderalismus.

Ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Bartke