Oliver Förste
DIE LINKE
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Frage von Jörg B. •

Frage an Oliver Förste von Jörg B. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Förste,

Im Altlastenfall am De-Haen-Platz in Hannover sind Schicksale entstanden, die künftig für andere Fälle vermieden und für diesen Fall finanziell rückabgewickelt werden müssen. Wir hatten Ihnen ein erläuterndes Schreiben per Post zugesandt.

Wir sehen die dringende Notwendigkeit politischen Handelns:

1. Bundesweite Gleichbehandlung aller gleichgelagerten Fälle wie am De-Haën-Platz in Hannover, indem die privaten Eigentümer von der finanziellen Belastung der Sanierung freigestellt werden, sofern keine Kenntnis über und kein Verschulden an den Altlasten besteht.

2. Definition der Fristen bzgl. des § 9 BBodSchG

3. Finanzielle Rückabwicklung im Falle der Sanierung am De-Haën-Platz zugunsten der EigentümerInnen

4. Gesetzliche Informationsverpflichtung der Unteren Bodenschutzbehörden über Eintragungen ins Altlastenverzeichnis gegenüber den EigentümerInnen mit Nachweis

Uns interessiert Ihre Meinung zu diesem Themenfeld. Wir würden gern wissen, ob Sie im Falle einer erfolgreichen Kandidatur für unser Anliegen eintreten würden. Am 14.9.2013 wollen wir gern eine Auswertung der Kandidatenrückmeldungen veröffentlichen. Daher bitten wir Sie, Ihre Antwort bis zum 13.9.2013 einzustellen.

Für den Vorstand der BI:
Michael Arnold
Jörg Baltruweit
Henrich Fenner
Sabine Sievert

Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier meine Antworten:

1. Bundesweite Gleichbehandlung aller gleichgelagerten Fälle wie am De-Haën-Platz in Hannover, indem die privaten Eigentümer von der finanziellen Belastung der Sanierung freigestellt werden, sofern keine Kenntnis über und kein Verschulden an den Altlasten besteht.

Diese Ihre Forderung unterstütze ich.

2. Definition der Fristen bzgl. des § 9 BBodSchG

Die Informationspflicht der Altlastbetroffenen in § 9 BBodenSchG muss konkretisiert werden ? am Besten in $ 12 BBodenSchG, wo die Behörden verpflichtet werden müssen, unverzüglich nach Vorliegen von belastbaren Verdachtsmomenten die betroffenen Eigentümer zu informieren. So könnte eine Frist von 3 Monaten ins Bodenschutzgesetz eingefügt werden.

3. Finanzielle Rückabwicklung im Falle der Sanierung am De-Haën-Platz zugunsten der EigentümerInnen

Die finanzielle Rückabwicklung bei der Sanierung des de Haen-Geländes ist meines Erachten schon auf der jetzigen Rechtsgrundlage möglich, da die Landeshauptstadt Hannover in Wissen der Belastungen trotzdem den B-Plan für Wohnbebauung aufgestellt hat und zudem gemäß BBodenSchG § 12 die Betroffenen nicht rechtzeitig über die Altlasten informiert hat.

4. Gesetzliche Informationsverpflichtung der Unteren Bodenschutzbehörden über Eintragungen ins Altlastenverzeichnis gegenüber den EigentümerInnen mit Nachweis

Die gesetzliche Informationsverpflichtung der Unteren Bodenschutzbehörde über die Eintragung ins Altlastenverzeichnis (Altlastenkataster) ist nach meiner Kenntnis bereits heute im Niedersächsischen Bodenschutzgesetz geregelt. Da heißt es: Nach §6 des niedersächsischen Bodenschutzgesetzes führen die zuständigen unteren Bodenschutzbehörden in Niedersachsen ein Verzeichnis der altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten, das insbesondere Informationen über Lage und Zustand der Flächen, Art und Maß von Beeinträchtigungen, die geplanten und ausgeführten Maßnahmen sowie die Überwachungsergebnisse enthält. Die Behörden geben Auskunft über Eintragungen im Altlastenkataster an Bürger/innen, die ein berechtigtes Interesse hieran nachweisen können. Dies sind zum Beispiel Eigentümer, Kaufinteressenten, Pächter, Mieter, Bauherren oder Investoren. Die Auskunftserteilung ist gebührenpflichtig. Das heißt, die Region darf Ihnen als Eigentümer keine Auskünfte zum Altlastenverzeichnis verweigern.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Förste