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Stephan Thomae
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Frage von Ernst W. •

Frage an Stephan Thomae von Ernst W. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Thomae,
Es geht um Adressbuchschwindel!
Da ich selbst mit meinem Beratungsbüro Betroffener bin, habe ich mich bei der IHK Schwaben erkundigt und laut deren Rundschreiben sinngemäß festgestellt:
Adressbuchschwindel zum Schaden der Wirtschaft nimmt laufend zu!
Die dabei verwendeten Anschreiben erfüllen den Tatbestand der vorsätzlichen und arglistigen Täuschung. Ausgenutzt werden die Ungenauigkeit des
Formularlesers wie der Graubereich des Gesetzes.
Gegen einen Adressbuchverlag zu klagen wird eher abgeraten, da die Gerichte sehr divergierend urteilen und keine Aussage möglich ist, wie sich die Gesetzeslage und Rechtsprechung entwickeln werden.
Ursache des zunehmenden Adressbuchschwindels sind neben unseriösen Firmen schlecht formulierte Gesetze.
( und z. T. auch weltfremde Richter/Richterinnen )
Ich möchte Sie deshalb fragen, ob Sie als unser Bundestagskandidat - vielleicht auf mit Hilfe der wieder "neuen" Justizministerin Frau Leutheuser-Schnarrenberger - auf eine Änderung der Gesetzeslage einwirken werden.
Vielen Dank und viele Grüße
Ernst Wirthensohn

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Wirthensohn,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13. August 2013. Erlauben Sie mir dazu einige Anmerkungen.

Ihre Erfahrungen mit Adressbuchschwindel teilen zahlreiche Bürgerinnen und Bürger. Ich kann Ihren Ärger darüber nachvollziehen. Nach bestehendem Recht kann aber jetzt schon gegen Adressbuchschwindel vorgegangen werden. So schützt das geltende Vertragsrecht Unternehmen in vielen Fällen wirksam gegen Adressbuchschwindel. Ist das Angebot so gestaltet, dass es den wahren Inhalt bewusst verschleiert, wird oft schon kein wirksamer Vertrag zustande kommen oder der Vertrag nach § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anfechtbar sein. Einige wenige unseriöse Unternehmen werden allerdings auch weiter versuchen, die Forderung durchzusetzen. Ein gerichtliches Verfahren wird jedoch selten angestrebt. In solchen Fällen gilt es die Ruhe zu bewahren und sich anwaltlich beraten zu lassen.

Auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehen Möglichkeiten, Adressbuchschwindel zu unterbinden. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist unter anderem dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 UWG) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UWG) oder über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UWG) enthält. Auf eine Täuschungsabsicht oder ein Verschulden kommt es nicht an.

Vor diesem Hintergrund kann ich einen Graubereich oder schlecht formulierte Gesetze nicht erkennen. Folglich plant die FDP gegenwärtig auch keine Änderungen des bestehenden Rechts. Sie müssen bedenken, dass die Betreiber von Adressbuchschwindel ja bereits jetzt gegen bestehendes Recht verstoßen. Wer eine solches Verhalten an den Tag legt, lässt sich auch von Gesetzesänderungen nicht davon abbringen. Einen umfassenden Schutz vor betrügerischen Menschen kann ich Ihnen nicht versprechen. Vielmehr ist es wichtig, die bestehenden Gesetze bestmöglich um- und durchzusetzen und die Bürger immer wieder über das Recht zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Thomae

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