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Frage von Klaus W. •

Frage an Volker Bandmann von Klaus W. bezüglich Finanzen

Halten Sie es für Richtig das Landtagsabgeordnete keinen eigenen Beitrag für ihre Altersversorgung leisten,aber ein Mehrfaches gegenüber einem Arbeitnehmer als "Pension" kassieren.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Wesely,

nach Art. 48 GG bzw. Art. 42 SächsVerf haben Abgeordnete einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Altersversorgung ist Bestandteil dieses Anspruchs und wird aufgrund der Regelungen im Sächsischen Abgeordnetengesetz im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Altersversorgung gewährt. Dieses Modell ist nicht nur das für die Abgeordneten fast aller Länderparlamente der Bundesrepublik Deutschland und des Bundes, sondern auch für andere öffentliche Ämter (z. B. Beamte), die übliche Versorgungsform und stellt insofern keine Besonderheit dar. Die Vergütung der Abgeordneten orientiert sich an den Jahresbezügen eines Richters am Landgericht bei der gleichfalls die Unabhängigkeit der Berufsausübung ein Wesenszug des Amtes ist.

Das Verhältnis der Abgeordnetenversorgung sollte in einem vernünftigen Verhältnis zur allgemeinen Altersversorgung aller Berufsgruppen stehen. Hinsichtlich ihrer Höhe sollte die Stellung des Abgeordneten und seine damit verbundenen Pflichten und die an ihn gestellten Erwartungen als Mandatsträger sowie die jeweilige Dauer der Mandatsausübung berücksichtigt werden.

Im Übrigen ist es nicht zutreffend, dass Landtagsabgeordnete keinen eigenen Beitrag für ihre Altersversorgung leisten. Es besteht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge in die Rentenkasse zu zahlen. Davon mache ich Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Bandmann, MdL