Bei der Beihilfe handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges beamtenrechtliches Sicherungssystem im Krankheitsfall, das dem Grundsatz der Anlassbezogenheit unterliegt.
n Hessen genießen freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte mit Sachleistungsanspruch grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie ihre privat versicherten Kolleginnen und Kollegen, auch z.B. im Hinblick auf Wahlleistungen im Krankenhaus.
Insbesondere sollen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende nicht eine schlechtere Benotung oder ähnlichen Konsequenzen fürchten müssen, wenn sie sich an die Empfehlungen des Rates für deutsche Rechtschreibung halten und z. B. auf die Verwendung von Gendersternchen, Binnen-I oder andere Sonderzeichen verzichten. Wie dies im Einzelnen erreicht werden kann, bleibt den Koalitionsverhandlungen vorbehalten.
für die Einführung einer pauschalen Beihilfe in Hessen gibt es keinen sachlichen Grund.
Hessen hat sich bewusst gegen die optionale pauschale Beihilfe entschieden, da diese sich für die Betroffenen in der Regel als nachteilig und für den Landeshaushalt als belastend erweist.
Ein solcher Gesetzentwurf der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag existiert nicht