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Thomas Oppermann
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Frage von Yves B. •

Frage an Thomas Oppermann von Yves B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Oppermann,

laut folgendem Artikel:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/europa-parlament-fraktionen-wollen-drei-prozent-huerde/

befürworten Sie und Ihre Fraktion die Einführung einer 3%-Sperrklausel für die Wahl der deutschen Abgeordneten zum Europäischen Parlament. Mit der Aussage: "Auf das Europäische Parlament kommen immer mehr wichtige Aufgaben zu. Deshalb muss das Parlament handlungsfähig bleiben." wandten Sie sich gegen verfassungsrechtliche Bedenken von Rechtsexperten Ihrer Partei, die diese mit Blick auf das Urteil des BVerfG 09.11.2011, welches die vorherige Sperrklausel von 5% als "nicht mit der Wahlrechts- und der Parteiengleichheit des Grundgesetzes vereinbar" verwarf, erhoben hatten.

Der Artikel enthält ferner einen Link zu einer rechtswissenschaftlichen Abhandlung zu diesem Urteil, in der zu lesen ist:
"Es reicht nicht mehr aus, dass der Gesetzgeber, der mit einer Sperrklausel in die Erfolgswertgleichheit der Wählestimmen eingreifen will, die Gefahr einer solchen übermäßigen Zersplitterung nur abstrakt behauptet. Das BVerfG verlangt vielmehr, dass die Legislative aus den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Parlaments heraus begründen und darlegen muss, weshalb es notwendig ist, die Wahlrechtsgleichheit durch eine Sperrklausel einzuschränken."

Da Ihre Aussage auf solche Gefahren abstellt, bitte um eine Begründung Ihres Vorhabens aus besagten konkreten Verhältnissen heraus.

Mit freundlichen Grüßen

Yves Busch

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Busch,

mit der Frage einer Sperrklausel und dem Problem der Zersplitterung hat sich auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 22. November 2012 ( http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0462+0+DOC+XML+V0//DE ) auseinandergesetzt .

Die Abgeordneten haben betont, „dass verlässliche Mehrheiten im Parlament für die Stabilität der Legislativverfahren der Union und das reibungslose Funktionieren ihrer Exekutive von entscheidender Bedeutung sein werden.“

Das Europäische Parlament verweist insbesondere auf eine stärkere Rolle, die es seit dem Vertrag von Lissabon bekommt, und die neuen Modalitäten für die Europawahl im Mai 2014 (z.B. erstmals europaweit kandidierende Spitzenkandidaten für das Amt des EU-Kommissions-Präsidenten).

Das EP fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, „in ihrem Wahlrecht gemäß Artikel 3 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung geeignete und angemessene Mindestschwellen für die Zuteilung der Sitze festzulegen, um dem in den Wahlen zum Ausdruck gekommenen Wählerwillen gebührend Rechnung zu tragen, bei gleichzeitiger Wahrung der Funktionalität des Parlaments“.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Oppermann